Sumpfschildkröte, Feuersalamander, Ringelnatter, Springfrosch, Zauneidechse

Satzung des
Landesverbandes für Amphibien- und Reptilienschutz in Bayern e.V. (LARS) *

   * Von der Mitgliederversammlung am 27.11.2004 in Nürnberg beschlossene Neufassung

§ 1   Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Landesverband für Amphibien- und Reptilien­schutz in Bayern“.

(2) Nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht München unter der Nummer 10103 vom 23. Januar 1981 führt der Verein den Namenszusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.

(3) Die offizielle Abkürzung des Vereinsnamens ist LARS.

(4) Der Verein hat seinen Sitz in München. Seine Tätigkeit erstreckt sich vor allem auf das Gebiet des Freistaates Bayern.

§ 2   Zweck, Gemeinnützigkeit, Aufgaben

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Amphibien- und Reptilienschutzes.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(5) Der LARS macht es sich zur Aufgabe,

a)den Amphibien- und Reptilienschutz öffentlich zu vertreten,

b) für eine sachgerechte Einstellung zu den Amphibien und Reptilien Sorge zu tragen,

c) wissenschaftliche Projekte im Bereich der Herpetologie zu unterstützen und im Rahmen seiner Möglichkeiten zu fördern, insbesondere, wenn es sich um Arbeiten im Bereich des Natur- und Umweltschutzes handelt,

d) bei Planungsvorhaben mitzuwirken,

e) Schädigungen der Amphibien- und Reptilienbestände mit allen gesetzlichen Mitteln zu bekämpfen,

f) für einen konsequenten Vollzug der Naturschutzgesetze einzutreten,

g) wichtige Amphibien- oder Reptilienbiotope zu kaufen oder anzupachten,

h) Lehrgänge zum Amphibien- und Reptilienschutz durchzuführen, insbesondere für die Jugend,

i) die Grundlagen der Amphibien- und Reptilienökologie zu erforschen und Erkenntnisse wie Erfahrungen auszutauschen und zu vermitteln,

j) zu Stiftungen und sonstigen Zuwendungen für den Natur- und Umweltschutz unter besonderer Berücksichtigung der Erhaltung der heimischen Amphibien und Reptilien aufzurufen,

k) bei der Erfassung der heimischen Amphibien- und Reptilienbestände mitzuwirken,

l) sich allgemein für den Natur- und Umweltschutz einzusetzen.

(6) Der LARS ist als Naturschutzverband parteipolitisch neutral.

§ 3   Mitgliedschaft

(1) Mitglied des LARS kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

(3) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll.

(4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

(5) Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen, die sich um den Amphibien- und Reptilienschutz besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern des LARS ernennen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem LARS.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beitragsschuld für das laufende Jahr wird dadurch nicht berührt.

(3) Eine Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist und den geschuldeten Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von drei Monaten bezahlt. In der schriftlichen Mahnung muss auf die drohende Streichung hingewiesen werden. Die Streichung erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

(4) Ein Ausschluss ist nur zulässig bei einem Mitglied, das sich vereinsschädigend verhalten oder gröblich gegen die Ziele des LARS verstoßen hat. Über einen Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung eine mit einer Begründung versehene Beschwerde beim Vorstand einlegen. Dieser entscheidet unbeschadet gesetzlicher Vorschriften endgültig.

§ 5   Mitgliedsbeitrag

(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten; seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2) Jugendliche unter 18 Jahren, Schüler, Studenten, Praktikanten, Wehr- und Ersatzdienstleistende, Familienangehörige von Mitgliedern sowie Rentner zahlen reduzierte Beiträge.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Beitrag durch Beschluss des Vorstands ermäßigt oder ganz erlassen werden.

(4) Der Mitgliedsbeitrag ist zum Anfang jeden Kalenderjahres fällig. Wird er nicht innerhalb der ersten Jahreshälfte entrichtet, ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 6   Organe des Vereins

(1) Organe des LARS sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

(2) Auf Antrag können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Arbeitskreise bzw. Arbeitsgruppen zur Behandlung spezieller Themen gebildet werden. Ihre Auflösung erfolgt durch die Mitgliederversammlung nach Anhörung der Arbeitskreise bzw. Arbeitsgruppen.

(3) Als örtliche Untergliederungen können sich innerhalb des LARS Orts-, Kreis- oder Bezirksgruppen bilden. Diese Gruppen berichten der Mitgliederversammlung über ihre Tätigkeit.

§ 7   Vorstand

(1) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.

(2) Der Vorstand besteht aus

1- dem ersten Vorsitzenden

2- dem zweiten Vorsitzenden

3- dem Schriftführer

4- dem Kassier

5- dem Referenten für Verbands- und Öffentlichkeitsarbeit

6- dem Schriftleiter

7- drei Beisitzern.

(3) Der Verein wird nach außen vom ersten und zweiten Vorsitzenden je allein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Im Innenverhältnis gilt § 8 Abs. (2) Satz 1.

(4) Der Vorstand nimmt die Aufgaben des Vereins wahr. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann einzelne Mitglieder mit besonderen Aufgaben betrauen.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied, das sich in langjähriger Vorstandstätigkeit besondere Verdienste um den LARS erworben hat, zum Ehrenvorstand ernennen. Die Ernennung erfolgt – vorbehaltlich einer etwaigen Abberufung durch die Mitgliederversammlung – auf unbestimmte Dauer. Der Ehrenvorstand hat Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 8   Geschäftsordnung des Vorstands

(1) Der erste Vorsitzende beruft die Organe des LARS ein und leitet deren Sitzungen. Er trifft dringliche Anordnungen und hat unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen; hiervon ist dem Vorstand unverzüglich, spätestens auf der nächsten Sitzung, zu berichten.

(2) Der zweite Vorsitzende vertritt den ersten Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist oder ihn beauftragt; § 7 Abs. (3) Satz 1 bleibt davon unberührt. Durch Vorstandsbeschluss können ihm zusätzlich spezielle Aufgaben übertragen werden. Über Fortgang und Erledigung dieser Aufgaben unterrichtet er den Vorstand jeweils bei Gelegenheit von Vorstandssitzungen.

(3) Der Schriftführer protokolliert die Sitzungen der Organe des LARS und besorgt die Abwicklung des anfallenden Schriftverkehrs.

(4) Der Kassier ist für die Abwicklung der finanziellen Angelegenheiten des LARS zuständig. Er erstellt die jährlichen Kassenberichte, die von zwei von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfern auf ihre Ordnungsmäßigkeit zu prüfen sind.

(5) Dem Referenten für Verbands- und Öffentlichkeitsarbeit obliegt - im Einvernehmen mit dem ersten Vorsitzenden - die Kontaktpflege des LARS mit anderen Organisationen des Natur- und Umweltschutzes und mit den Medien. Er unterstützt die Vorstands- und Vereinsmitglieder bei der Verbreitung der Belange des Amphibien- und Reptilienschutzes in der Öffentlichkeit.

(6) Der Schriftleiter ist zuständig für Veröffentlichungen des LARS, soweit diese nicht vom ersten oder zweiten Vorsitzenden betreut werden.

(7) Die drei Beisitzer mit Sitz und Stimme im Vorstand haben in erster Linie beratende Funktion. Sie können vom Vorstand fallweise mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betraut werden; Abs. (2) Satz 3 gilt entsprechend.

(8) Mehrere Vorstandsämter sollen nicht in einer Hand vereinigt werden. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet mit dessen Ausscheiden aus dem Verein.

(9) Der Vorstand ist einzuberufen

a) mindestens zweimal jährlich

b) darüber hinaus, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.

(10) Die Vorstandssitzungen sind vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen; die schriftliche Einladung erfolgt mit einer Tagesordnung.

(11) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder bei der Abstimmung anwesend ist.

(12) Der Vorstand kann ohne Anberaumung einer Vorstandssitzung beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren der Beschlussfassung widerspricht.

§ 9   Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied des LARS, soweit es eine natürliche Person ist, hat auf der Mitgliederversammlung eine Stimme. Abstimmen können jedoch nur Anwesende.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) mindestens einmal jährlich

b) darüber hinaus, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden mit einer Frist von einem Monat einberufen; die Einladung mit Tagesordnung ergeht durch schriftliche Benachrichtigung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder ein Zehntel aller Mitglieder des LARS schriftlich verlangen.

(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Eine Mindestzahl anwesender Mitglieder ist nicht festgelegt.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und zwei Kassenprüfer.

(7) Die Mitgliederversammlung beschließt

a) über die Grundlinien der Tätigkeit des LARS

b) über die Entlastung des Vorstands

c) über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins

d) über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Angelegenheiten von großer finanzieller Auswirkung

e) über Anträge der Mitglieder und den Ausschluss von Mitgliedern

f) über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern

§ 10  Wahlen

(1) Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim. Nur anwesende Mitglieder sind stimmberechtigt.

(2) Gewählt wird in Einzelabstimmung. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Kommt im ersten Wahlgang keine absolute Mehrheit für einen Kandidaten zustande, so wird zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Gewählt ist dann, wer die relative Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Die Wahlperiode beträgt zwei Jahre.

(4) Die Bestimmungen der Absätze (1) bis (3) gelten nicht nur für die Wahl des Vorstands, sondern auch für Wahlen in Untergruppierungen des LARS.

§ 11   Allgemeine Bestimmungen

(1) Jede Tätigkeit im LARS erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.

(2) Soweit ein Vereinsmitglied persönlich von einer Angelegenheit betroffen ist, ruhen dessen satzungsmäßige Befugnisse.

(3) Eine rechtserhebliche Benachrichtigung an ein Mitglied gilt diesem gegenüber als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet wurde.

(4) Beschlüsse werden – unbeschadet anderweitiger Bestimmungen dieser Satzung – grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über Anträge auf der Mitgliederversammlung wird im allgemeinen durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(6) Anträge auf Änderungen dieser Satzung sind den Mitgliedern mindestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt zu geben. Die Beschlussfassung erfolgt mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder.

(7) Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienenen Mitglieder in schriftlicher und geheimer Abstimmung.

(8) Über die in den Organen gefassten Beschlüsse und die diesen zugrunde liegenden Anträge sind Niederschriften zu führen.

§ 12   Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Neben den jährlichen Kassenberichten prüft der Vorstand gelegentlich seiner Sitzungen regelmäßig den finanziellen Status des Vereins.

(2) Der Kassier berichtet dem Vorstand über die laufenden Einnahmen und Ausgaben des Vereins und berät ihn über die finanziellen Auswirkungen möglicher Beschlüsse von Vorstand und Mitgliederversammlung.

(3) Der Vorstand beschließt auf Vorschlag des Kassiers über die zeitweilige Anlage des Vereinsvermögens. Er berät und entscheidet über eventuell erforderliche Anträge an die Mitgliederversammlung bezüglich einer Änderung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

§ 13   Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (siehe § 11  Abs.  7) aufgelöst werden.

(2) Bei Auflösung des LARS fällt das Vermögen des Vereins an den „Landesbund für Vogelschutz in Bayern  e.V. Verband für Arten- und Biotopschutz“ (oder dessen Rechtsnachfolger), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Download der Satzung als pdf-Datei (143 kB).

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